243 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet es die Kammer aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und der seitherigen Straflosigkeit des Beschuldigten nicht mehr für notwendig, einen (späten) Denkzettel in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen. Der Beschuldigte wird folglich zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 450.00, mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. In Anwendung von Art.