Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er lebt in geordneten Verhältnissen und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine günstige Prognose sprechen würden. Dem Beschuldigten ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug zu gewähren. Ohnehin würde eine unbedingte Geldstrafe dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. Was die Voraussetzung einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 243 f., S. 38