Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die unveränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – er befindet sich nach wie vor in Ausbildung – ist die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 242, S. 37 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) zu bestätigen.