9.8 Konkrete Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der konkret zu beachtenden strafmildernd und -mindernd wirkenden weiteren Komponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb schon nur deshalb die Strafe in Form einer (bedingten) Geldstrafe auszusprechen ist. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00.