Abgesehen von den Verfahrensverzögerungen als solchen ist beim Beschuldigten keine zusätzliche Betroffenheit aufgrund derselben auszumachen. Ein Verzicht auf eine Strafe oder gar eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen sich daher nicht. Die bis dahin festgesetzte Strafe von 25 Strafeinheiten hat aber aufgrund der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine deutliche Reduktion zu erfahren, ausmachend 2/5 der bis dahin festgesetzten Strafeinheiten bzw. 10 Strafeinheiten, auf 15 Strafeinheiten. 9.8 Konkrete Strafe