Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 1.9.2014 aufforderungsgemäss mitgeteilt hatte, an seiner Einsprache festhalten zu wollen (pag. 55), erging erst ca. 5 ½ Monate später und damit wiederum unter leichter Verletzung des Beschleunigungsgebots der Strafbefehl vom 18.2.2015. Während für das erstinstanzliche Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist, ist es beim Obergericht aufgrund mehrerer Wechsel in der Person des Referenten wiederum zu einer Verzögerung gekommen. Abgesehen von den Verfahrensverzögerungen als solchen ist beim Beschuldigten keine zusätzliche Betroffenheit aufgrund derselben auszumachen.