Ein erster Strafbefehl erging sodann am 4.10.2013 (pag. 41 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache ging bei der Staatsanwaltschaft am 31.10.2013 ein (pag. 46 ff.). Erst mit Schreiben vom 9.7.2014 und damit über 8 Monate später reagierte die Staatsanwaltschaft auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4.10.2013. Das Beschleunigungsgebot ist damit ein zweites Mal verletzt worden. Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 1.9.2014 aufforderungsgemäss mitgeteilt hatte, an seiner Einsprache festhalten zu wollen (pag.