15 Beschuldigten; der Steuerausweis des angefragten Steueramtes datiert vom 30.4.2012 (pag. 32, 34). Als nächste Untersuchungshandlung wurde am 8.8.2013, mithin über ein Jahr später, ein Strafregisterauszug eingeholt (pag. 36). Aus den Akten ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten über ein Jahr geruht hat. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist insoweit offensichtlich. Ein erster Strafbefehl erging sodann am 4.10.2013 (pag.