Es ist dabei zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N 179 und 181 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde am 21.1.2012 vorläufig festgenommen (pag. 29). Mit Schreiben vom 24.4.2012 ersuchte die zuständige Staatsanwaltschaft das Steueramt der Stadt Zürich um Bekanntgabe der neuesten Steuerfaktoren des