Als Sanktionen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen und als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens in Betracht. Es ist dabei zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl.