Das strafbare Verhalten des Beschuldigten geht auf den 21.1.2012 zurück. Damit sind etwas mehr als 2/3 der Verjährungszeit verstrichen und es rechtfertigt sich eine leichte Strafmilderung, ausmachend 1/6 der bis dahin festgesetzten Strafe von 30 Strafeinheiten, ausmachend 5 Strafeinheiten, zumal sich der Beschuldigte zwischenzeitlich wohl verhalten hat. 9.7 Beschleunigungsgebot Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 114 Ziff. 3 Bst. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;