Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings nicht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. nachfolgende Ausführungen). Beim Tatbestand des Landfriedensbruchs handelt es sich um ein Vergehen, womit die Strafverfolgung in sieben Jahren verjährt (Art. 260 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Das strafbare Verhalten des Beschuldigten geht auf den 21.1.2012 zurück.