Nach jüngerer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungszeit verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne auch unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 40 zu Art. 48, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wenn das Gericht die Strafe mildert, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings nicht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. nachfolgende Ausführungen).