14 Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Bestimmung knüpft an den Gedanken der Verjährung an. So soll die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Nach jüngerer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungszeit verstrichen sind.