Unter diesen Umständen kann bei den Tatfolgen nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden; entsprechend rechtfertigt sich keine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB. 9.6 Strafmilderung Das Gericht mildert die Strafe gemäss Art. 48 Bst. e StGB, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der