Ausführungen der Kammer Wie aus den soeben dargelegten Strafzumessungserwägungen hervorgeht, ist das Verschulden des Beschuldigten mit Blick auf den Strafrahmen zwar als leicht, aber nicht als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen. Bezüglich der Tatfolgen ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt hat und entsprechend ein grosses Polizeiaufgebot nötig war. Durch die Zusammenrottung waren die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der öffentliche Frieden gefährdet. Unter diesen Umständen kann bei den Tatfolgen nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden;