Die Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Schuld des Täters schwer, die Folgen seiner Tat jedoch unbedeutend sind, oder umgekehrt die Tatfolgen schwer sind, indessen das Verschulden als leicht zu qualifizieren ist. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (HUG, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 1 und 2 zu Art. 52). 9.5.2 Ausführungen der Kammer