Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. Das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen unter Einschluss der Täterkomponenten fliesst somit in die Entscheidung über die geringe Schuld mit ein (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 52). Die Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Schuld des Täters schwer, die Folgen seiner Tat jedoch unbedeutend sind, oder umgekehrt die Tatfolgen schwer sind, indessen das Verschulden als leicht zu qualifizieren ist.