Zudem ist es sein gutes Recht, sich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens zur Wehr zu setzen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hat sich daher neutral auszuwirken. Die Täterkomponente wirkt sich vorliegend insgesamt neutral aus. 9.5 Fehlendes Strafbedürfnis 9.5.1 Theoretische Ausführungen Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind. Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien.