13 Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Der Beschuldigte lebt nach wie vor in England – bzw. befindet sich zurzeit wegen eines Forschungsaufenthalts in den USA (pag. 299). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 278). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind daher neutral zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat sich der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens gegenüber den Behörden korrekt verhalten.