9.4 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte bezüglich der Täterkomponenten Folgendes aus (pag. 240, S. 35 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse Über die persönlichen Verhältnisse von A.________ ist wenig bekannt. Er hat nur seine Personalien und seine finanziellen Verhältnisse offengelegt. Zurzeit lebt er in England, wo er an einer Universität studiert. Wesentlich für das vorliegende Verfahren ist weiter, dass er nicht vorbestraft ist. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind daher insgesamt als neutral zu gewichten.