Er entschied sich vielmehr dafür, der Demonstration weiterhin beizuwohnen. Dabei wäre es ihm problemlos möglich gewesen, sich normgemäss zu verhalten. Willensrichtung, Beweggründe sowie die Komponente der Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts sind – da grundsätzlich tatbestandsimmanent – neutral zu werten. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist hier mit Blick auf den Strafrahmen nach wie vor von einem leichten Tatverschulden und daher von einer Strafe von 30 Strafeinheiten auszugehen. 9.4 Täterkomponenten