Dennoch entfernte sich der Beschuldigte nicht von der Demonstration, obwohl ihm dies nachweislich möglich gewesen wäre. Die Grundstimmung der Demonstration war aggressiv, was sich jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral auszuwirken hat. Unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem relativ leichten objektiven Tatverschulden aus und erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten dem bis dahin geprüften Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen. 9.3 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)