Dem Beschuldigten bzw. sämtlichen Teilnehmenden stand es frei, ihre politische Meinung zu äussern und sich hierfür zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit stellt denn auch ein verfassungsmässiges Grundrecht dar. Allerdings wurde für die Demonstration keine Bewilligung eingeholt, es handelte sich m.a.W. um eine unbewilligte Demonstration (pag. 155). Ferner wurde bereits im Vorfeld zu Gewalt an der Demonstration aufgerufen. Die Demonstration war organisiert und die meis-