Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts des öffentlichen Friedens wiegt vorliegend noch leicht. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurden der öffentliche Verkehr und das öffentliche Leben im Bereich der Hauptverkehrsachse Bollwerk zwar beeinträchtigt. Der Demonstrationszug konnte jedoch bereits nach relativ kurzer Zeit gestoppt werden und stellte spätestens ab diesem Zeitpunkt für Unbeteiligte keine wirkliche Gefahr mehr dar. Aus dem Demonstrationszug heraus wurden allerdings zahlreiche Knallpetarden und Feuerwerkskörper abgefeuert.