VBRS- Richtlinien, Stand 1.7.2015). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um eine weniger gravierende Situation. Vorweg kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatverschulden verwiesen werden (pag. 238 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.2 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts des öffentlichen Friedens wiegt vorliegend noch leicht.