9. Strafe für den Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB 9.1 Vorbemerkung Die Strafzumessungsrichtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Landfriedensbruch mit folgendem Sachverhalt: «Der Täter nimmt an einer Demonstration teil, an welcher randaliert wird. Er schürt das Gefährdungspotential durch eigenes, aggressives Verhalten. Es entstehen Sachschäden (z.B. Schaufenster gehen in die Brüche, Sprayereien)» eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (vgl. S. 51 VBRS- Richtlinien, Stand 1.7.2015).