8. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 237 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Strafrahmen des Tatbestands des Landfriedensbruchs beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Damit kann sie vorliegend einzig auf eine bedingte Geldstrafe erkennen (vgl. pag. 241 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).