b und Art. 52 StGB einerseits, der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der sofortigen Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs sowie der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren andererseits, und schliesslich ersatzweise Art. 48 Bst. e StGB ist nicht ersichtlich, weshalb argumentativ nicht weiter darauf eingegangen werden kann.