Zumal das Prozessrecht den vom Beschuldigten erwähnten Ausdruck der faktischen Sistierung nicht kennt, braucht auf diesen hier nicht weiter eingegangen zu werden; allenfalls können Verfahrensverzögerungen aber unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und damit bei der konkreten Strafzumessung relevant sein (vgl. Ziff. 9.7 hiernach). Ein Sachzusammenhang zwischen den aufgeführten Art. 48 Bst. b und Art.