Wenn der Beschuldigte damals im Übrigen den Eindruck erhalten haben sollte, sein Verfahren werde von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich genug behandelt, wäre es ihm frei gestanden, sich nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen (und rechtskundig, wie er zu sein scheint, allfällig eine formelle bzw. anfechtbare Sistierungsverfügung zu verlangen). Dass er sich je bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand erkundigt hätte, ist nicht aktenkundig. Zumal das Prozessrecht den vom Beschuldigten erwähnten Ausdruck der faktischen Sistierung nicht kennt, braucht auf diesen hier nicht weiter eingegangen zu werden;