Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb ersatzweise nunmehr gestützt auf Art. 48 Bst. e StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen bzw. schon nur eine Strafmilderung vorzunehmen wäre. Wenn der Beschuldigte damals im Übrigen den Eindruck erhalten haben sollte, sein Verfahren werde von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich genug behandelt, wäre es ihm frei gestanden, sich nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen (und rechtskundig, wie er zu sein scheint, allfällig eine formelle bzw. anfechtbare Sistierungsverfügung zu verlangen).