SR 173.110]). Insofern kann er allein aus dem Umstand, dass sein Verfahren nicht parallel zum anderen Verfahren geführt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten – erst recht nicht mit Blick auf die von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Art. 48 Bst. b und Art. 52 StGB. Die beiden Bestimmungen sind bei der individuell-konkreten Strafzumessung des einzelnen Beschuldigten zu berücksichtigen und berühren allfällig im gleichen Verfahren Beschuldigte nicht automatisch. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb ersatzweise nunmehr gestützt auf Art.