10 7.2.2 Ausführungen der Kammer Wenn der Beschuldigte meint, er habe aufgrund von Verfahrensverzögerungen in seinem eigenen Verfahren nicht am anderen von ihm benannten Verfahren (Verfahren, welches beim Bundesgericht schliesslich unter 6B_863/2013 geführt wurde) teilnehmen können, geht er fehl. Der Beschuldigte wäre so oder anders nicht Partei im anderen Strafverfahren gewesen (zum Begriff der Parteien vgl. Art. 104 StPO und Art. 81 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).