Dass zur Bejahung des Tatbestandes Gewalttätigkeiten von mehreren Personen begangen worden sein müssen, lässt sich der vom Beschuldigten zitierten Rechtsprechung nirgends entnehmen. Die Rüge des Beschuldigten, wonach der Grundsatz «nulla poena sine lege» durch eine neue Rechtsprechung verletzt worden sei, greift daher unbesehen der umstrittenen Frage, ob Art. 1 StGB auch einer Praxisänderung zum Nachteil eines Beschuldigten im Wege steht (vgl. dazu TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2012, N. 19 zu Art. 1 mit weitern Hinweisen), nicht.