Das Bundesgericht verweist hier auf BGE 108 IV 33 E. 2, mithin exakt auf die Rechtsprechung, auf die sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung als massgeblich beruft. Bereits dort hat das Bundesgericht festgehalten, dass es ausreiche, wenn gewalttätige Handlungen des Einzelnen als Tat der Menge erscheinen würden bzw. von deren die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen seien. Dass zur Bejahung des Tatbestandes Gewalttätigkeiten von mehreren Personen begangen worden sein müssen, lässt sich der vom Beschuldigten zitierten Rechtsprechung nirgends entnehmen.