Das gilt in besonderem Masse für die Erwägung 5.7, wonach die Teilnahme nur strafbar sei, wenn mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen worden seien, wobei solche Handlungen als «Tat der Menge», der Zusammenrottung erscheinen müssten. Das Bundesgericht verweist hier auf BGE 108 IV 33 E. 2, mithin exakt auf die Rechtsprechung, auf die sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung als massgeblich beruft.