In den massgebenden Erwägungen zum Landfriedensbruch (E. 5.4 bis 5.8) wird mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme denn auch durchwegs auf die vor dem Jahr 2012 ergangene Rechtsprechung verwiesen. Das gilt in besonderem Masse für die Erwägung 5.7, wonach die Teilnahme nur strafbar sei, wenn mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen worden seien, wobei solche Handlungen als «Tat der Menge», der Zusammenrottung erscheinen müssten.