Im Übrigen kann der Argumentation des Beschuldigten, das Bundesgericht sei in seinem Urteil 6B_863/2013 vom 10.6.2014 bei der Beurteilung des Tatbestands des Landfriedensbruchs von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, nicht beigepflichtet werden. Das zeigt sich schon allein in der Publikationsform, wurde dieser Entscheid doch gerade nicht in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts publiziert. In den massgebenden Erwägungen zum Landfriedensbruch (E. 5.4 bis 5.8) wird mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme denn auch durchwegs auf die vor dem Jahr 2012 ergangene Rechtsprechung verwiesen.