Ausführungen der Kammer Soweit der Beschuldigte geltend macht, die rechtsprechenden Behörden könnten nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Landfriedensbruchs über den Wortlaut hinaus ausdehnen, vielmehr seien diese an das Gesetz gebunden, sei er vorweg auf die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesetzesauslegung verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.