Die rechtsprechenden Behörden hätten den Tatbestand des Landfriedensbruchs über den Wortlaut hinaus ausgedehnt und seien von ihrer früheren Rechtsprechung abgewichen. Diese neue Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der «vereinten Kräften» sei erst nach der Tat ergangen und könne daher nicht berücksichtigt werden, da ansonsten der Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt werde. Vorliegend könne deshalb keine Strafe ausgesprochen werden (pag. 286 f.). 7.1.2 Ausführungen der Kammer