7. Ausführungen zur beantragten Strafbefreiung 7.1 Zu Ziff. 1 der Anträge (Verletzung des Grundsatzes «nulla poena sine lege») 7.1.1 Vorbringen des Beschuldigten Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend Landfriedensbruch zwar nicht angefochten. Er ist jedoch der Ansicht, dass er nach dem Grundsatz «nulla poena sine lege» nicht bestraft werden könne. Die rechtsprechenden Behörden hätten den Tatbestand des Landfriedensbruchs über den Wortlaut hinaus ausgedehnt und seien von ihrer früheren Rechtsprechung abgewichen.