Deshalb kann in Bezug auf die rechtliche Würdigung integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 237, S. 32 sowie Hinweise zur bundesgerichtlichen Beurteilung des Sachverhalts unter pag. 211 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). V. Strafzumessung