IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung ist in formeller Hinsicht ebenfalls unangefochten geblieben. Soweit der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 18.11.2016 Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (Vorsatz und Begriff der Zusammenrottung) macht, ist hier nicht mehr darauf einzugehen, da er den Schuldspruch (und damit eben auch die rechtliche Würdigung) in der Berufungserklärung vom 18.8.2016 explizit nicht angefochten hat (vgl. pag. 270 und Ausführungen unter Ziff. 2 hiervor). Deshalb kann in Bezug auf die rechtliche Würdigung integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.