III. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs ist unangefochten geblieben. Es kann damit (wie bereits erwähnt) oberinstanzlich von dem von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen und auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (pag. 211 ff., S. 6 ff. sowie pag. 222 ff., S. 17 ff. der erst- 8 instanzlichen Entscheidbegründung). Soweit notwendig, wird lediglich im Rahmen der Strafzumessung nochmals darauf eingegangen.