Gemäss ihrem Auftreten und den mitgeführten Gegenständen (oben E. 5.2) waren die Beteiligten auf eine Konfrontation mit der Polizei eingestellt. Nach der Erstinstanz wurden schwerere Ausschreitungen einzig durch das für sie überraschend grosse Polizeiaufgebot verhindert. Der Aufmarsch ist als öffentliche Zusammenrottung zu qualifizieren. Angesichts dieser bundesgerichtlichen Erwägungen hat die Tatsache, über die der Beschuldigte Beweis führen will, bereits als rechtsgenügend erwiesen zu gelten. Der Beweisantrag erweist sich damit als unerheblich und ist abzuweisen.