Die Einschätzung, ob eine Demonstration von einer unfriedlichen Grundstimmung getragen werde, sei eine subjektive und politische (pag. 290). B.________ könne insbesondere darlegen, dass die Demonstration nicht auf alle Teilnehmer als eine Zusammenrottung gewirkt habe. Dies sei für die Frage des Vorsatzes von unmittelbarer Bedeutung (pag. 291). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_863/2013 vom 10.6.2014 E. 5.5 zur Grundstimmung der besagten Demonstration Folgendes festgehalten: Die Vorinstanz nimmt zutreffend eine friedensstörende Grundstimmung an.