139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte macht zur Begründung seines Beweisantrags geltend, B.________ könne möglicherweise Angaben zur Grundstimmung während der Demonstration und damit zur Qualifizierung der Zusammenrottung machen. Die Einschätzung, ob eine Demonstration von einer unfriedlichen Grundstimmung getragen werde, sei eine subjektive und politische (pag.