6. Zum Beweisantrag des Beschuldigten (Ziff. 8 der Anträge) Vor oberer Instanz hat der Beschuldigte den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von B.________ wiederholt, obwohl er sich – notabene ohne gerichtliche Fristansetzung – bereits mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (vgl. Ziff. 8 der Anträge, pag. 284, pag. 270). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO).