Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren die Ausrichtung einer Genugtuung beantragt (vgl. pag. 187 und pag. 284). Dieser Antrag ist als Anspruch gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO unabhängig vom Verfahrensausgang zu prüfen. Über den entsprechenden Antrag des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht befunden. Die als genugtuungsbegründend aufgeführten Vorbringen des Beschuldigten zur Unrechtmässigkeit der Modalitäten der Haft sind einzig im Rahmen seines Antrags auf Ausrichtung einer Genugtuung zu prüfen. Für eine separa-